E. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2015 (act. 4) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Nachdem keine mündliche Verhandlung verlangt wurde und der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtete, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen und die Sache am 12. August 2015 in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden.