D. Gegen diese Schadenersatzverfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2014 Einsprache (act. 5.8). Darin entschuldigte er sich für die „permanent sehr schleppenden Zahlungen der Beiträge“, begründete diese im Wesentlichen mit massivem Problemen mit einer Kundin, die eine Forderung von rund Fr. 200‘000 nicht bezahlt habe und betonte, er sei sich „zu keinem Zeitpunkt einer grobfahrlässigen Handlung bewusst“ gewesen. Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte die zuvor verfügte Schadenersatzforderung im vollen Betrag von Fr. 85‘967.65 (act. 5.9).