{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2V-14-7_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2015/OG-20150812-O2V-14-7-20150812.pdf", "Checksum": "11d19599e70610881ee2f95439576e1b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2V-14-7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2V-14-7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   2. Abteilung  \nUrteil vom 12. August 2015   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. 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O2V 14 7    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___   \n Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden,  Neue Steig 15, \nPostfach, 9102 Herisau  \n  Gegenstand Schadenersatzverfügung nach Art. 52 AHVG    \nRechtsbegehren \n \na) des Beschwerdeführers (sinn\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nUrteil vom 12. August 2015\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O2V 14 7\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nVorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15,\nPostfach, 9102 Herisau\n\nGegenstand Schadenersatzverfügung nach Art. 52 AHVG\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers (sinngemäss):\nDie Schadenersatzverfügung vom 1. September 2014 sowie der auf Einsprache gegen\ndiese Verfügung hin ergangene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Appenzell\nAusserrhoden vom 10. November 2014 seien aufzuheben.\n\nb) der Vorinstanz:\nAbweisung der Beschwerde.\n\nSachverhalt\n\nA. Am 25. Oktober 2002 gründete A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zusammen mit\nB___, C___ und D___ die E___ GmbH mit Sitz in F___. Als Zweck wurde die „Erbringung\nvon Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet und der Informatik im\nAllgemeinen“ ins Handelsregister eingetragen. Aus der immer noch aufgeschalteten\nInternetseite www.E___.ch geht hervor, dass die E___ GmbH Dienstleistungen als\nFullservice-Provider anbietet; das Leistungsspektrum umfasst vom Hosting zur Beratung,\nKonzeption, Design und Programmierung bis hin zur Betreuung interaktiver\nWebapplikationen verschiedene Dienstleistungen, die für digitale Projekte benötigt werden.\n\nB. Bei der Gründung wurden der Beschwerdeführer und B___ je in der Funktion als\nGesellschafter und Geschäftsführer, C___ und D___ in der Funktion als Gesellschafter ins\nHandelsregister eingetragen. Ende Dezember 2006 wurde zusätzlich die G___ GmbH als\nGesellschafterin eingetragen und die Funktion von B___ auf seine Gesellschafterstellung\nbeschränkt. Der Beschwerdeführer war somit ab 28. Dezember 2006 der einzige im\nHandelsregister eingetragene Geschäftsführer der Unternehmung.\n\nC. Gemäss Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden wurde\nam 10. Juni 2013 über die E___ GmbH der Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug\nunter www.zefix.ch). Seit der Gründung bis zu dieser Konkurseröffnung war die E___\nGmbH der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend:\nVorinstanz) angeschlossen gewesen. Am 1. September 2014 erliess die Vorinstanz eine\nSchadenersatzverfügung (act. 5.6) und verpflichtete den Beschwerdeführer gestützt auf\ndas Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, „für entgangene\n\nSeite 2\nSozialversicherungsbeiträge etc. von insgesamt CHF 85‘957.65 Schadenersatz zu leisten.“\nDie Vorinstanz begründete ihre Forderung damit, dass der Beschwerdeführer, indem er als\nGesellschafter und Geschäftsführer der E___ GmbH die AHV-Beiträge während längerer\nZeit systematisch nicht abgeliefert habe bzw. nicht für deren Zahlung besorgt gewesen sei,\neinen Schaden der Ausgleichskasse in Kauf genommen und dabei mindestens\ngrobfahrlässig gehandelt habe. Die laufend zu entrichtenden Lohnbeiträge der E___ GmbH\nhätten von Beginn weg teilweise gemahnt werden müssen, ab 2008 seien die Rechnungen\nauf dem Betreibungsweg eingezogen worden und von der Rechnung vom 9. September\n2011 an sei auch im Betreibungsverfahren keine Zahlung mehr geleistet worden.\n\nD. Gegen diese Schadenersatzverfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. September\n2014 Einsprache (act. 5.8). Darin entschuldigte er sich für die „permanent sehr\nschleppenden Zahlungen der Beiträge“, begründete diese im Wesentlichen mit massivem\nProblemen mit einer Kundin, die eine Forderung von rund Fr. 200‘000 nicht bezahlt habe\nund betonte, er sei sich „zu keinem Zeitpunkt einer grobfahrlässigen Handlung bewusst“\ngewesen. Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2014 wies die Vorinstanz die\nEinsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte die zuvor verfügte\nSchadenersatzforderung im vollen Betrag von Fr. 85‘967.65 (act. 5.9).\n\nE. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 10.\nDezember 2014 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom\n23. Januar 2015 (act. 4) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Nachdem keine\nmündliche Verhandlung verlangt wurde und der Beschwerdeführer auf die Einreichung\neiner Replik verzichtete, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen und die Sache am\n12. August 2015 in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien\nabschliessend beraten und darüber entschieden. Dem Begehren des Beschwerdeführers\ngemäss Schreiben vom 12. September 2015 (act. 10) entsprechend, wird das Urteil mit\nschriftlicher Begründung eröffnet.\n\nF. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie auf die\nVorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den\nnachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\n"}