Seite 14 Beschwerdeverfahren. Somit ist BB. eine Entschädigung von CHF 1'730.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen. Demnach beschliesst das Obergericht: 1. Auf die Beschwerde von A. wird nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 nichtig ist.