RA BB. ersucht in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren um eine Entschädigung von CHF 1'008.10 (act. 7). Diese ist tarifkonform (Art. 23 und Art. 24 AT). Danebst macht RA BB. für die Aufwände im Zusammenhang mit der nichtigen Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 eine Entschädigung von CHF 721.90 geltend (act. 8/6). Auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufwand ist angemessen und es rechtfertigt sich eine Berücksichtigung im vorliegenden