Diese Regelung gilt auch für die Staatsanwaltschaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 3.3 und E. 3.4). Dem vorliegenden Verfahren liegt eine fehlerhafte Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft zugrunde, da die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 nicht hätte erlassen dürfen. Bei dieser Sachlage erscheint es angebracht, die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 417 i.V.m. Art. 422 StPO).