5. Unabhängig von der allgemein dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kosten- und Entschädigungspflicht statuiert Art. 417 StPO für Säumnis und andere fehlerhafte Verfahrenshandlungen das Verursacherprinzip, wonach die dadurch entstehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verursacher zu tragen hat.