Die Zustellung der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 veranlasste den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin umgehend zur Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft (act. 6/9.5 und 9.6), ebenso wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners in ihrer Stellungnahme zur beabsichtigen (späteren) Einstellungsverfügung auf diese Problematik hin (act. 6/9.9) und auch die Staatsanwaltschaft griff in ihrer Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 diese Thematik auf (act. 2.3/Ziffer 9). Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin verhält sich zudem widersprüchlich, wenn sie einerseits im Vorgehen der