Ferner ist von einem offensichtlichen Mangel oder zumindest leicht erkennbaren Mangel auszugehen. Die Zustellung der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 veranlasste den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin umgehend zur Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft (act. 6/9.5 und 9.6), ebenso wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners in ihrer Stellungnahme zur beabsichtigen (späteren) Einstellungsverfügung auf diese Problematik hin (act. 6/9.9) und auch die Staatsanwaltschaft griff in ihrer Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 diese Thematik auf (act. 2.3/Ziffer 9).