Dieses Verfahrenshindernis ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 3.4) und es handelt sich angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Bereich des Strafrechts um einen schwerwiegenden Mangel. Von einer zu rigiden Auslegung des Grundsatzes "ne bis in idem" kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, zumal der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin selber auf die präzisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt. Ferner ist von einem offensichtlichen Mangel oder zumindest leicht erkennbaren Mangel auszugehen.