Die Staatsanwaltschaft hat das Recht falsch angewandt, indem sie nicht berücksichtigte, dass kein Raum für den Erlass der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 bestand. Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Sachverhaltskomplexe steht die rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 und der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Dieses Verfahrenshindernis ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 3.4) und es handelt sich angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Bereich des Strafrechts um einen schwerwiegenden Mangel.