Bezugnahme auf eine gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl – ist gestützt auf die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig (vgl. BGE 148 IV 124 Regeste). Die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023, welcher sämtliche Sachverhaltselemente des Vorfalls vom 9. Januar 2022 enthielt, erwuchs in Rechtskraft. Für die Einstellungsverfügung vom Seite 12 31. Oktober 2023 blieb daher kein Raum, d.h. diese hätte die Staatsanwaltschaft nicht erlassen dürfen.