Im Vorverfahren wurde der dem Verfahren zugrundeliegende Lebensvorgang als strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (insbesondere Vergewaltigung) gewürdigt (Erwägung B und C). Und obwohl der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin sowohl in der Eingabe vom 22. Juli 2022 (act. 6/2.11) als auch in der Stellungnahme vom 28. April 2023 eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen mehrfacher sexueller Belästigung (act. 6/9.4) beantragte, lässt sich der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend Vergewaltigung mit keinem einzigen Wort entnehmen, dass das Verfahren betreffend Vorfall vom 9. Januar 2022 nicht als Ganzes eingestellt wird.