Entgegen der von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 vertretenen Ansicht handelt es sich bei der am 20. Juni 2023 ergangenen Verfügung nicht um eine Teileinstellungsverfügung. Im Vorverfahren wurde der dem Verfahren zugrundeliegende Lebensvorgang als strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (insbesondere Vergewaltigung) gewürdigt (Erwägung B und C).