Ziffer 2 geltend, dass am 20. Juni 2023 bereits eine (Teil-) Einstellungsverfügung ergangen sei und die vorliegende (Teil-)Einstellungsverfügung jene Sachverhaltskomplexe betreffe, welche nicht Gegenstand der vorhergehenden Verfügung betreffend Vergewaltigung gewesen seien (act. 2.3). Ein Vergleich der beiden Einstellungsverfügungen vom 20. Juni 2023 und vom 31. Oktober 2023 ergibt, dass den beiden Verfügungen der wortwörtlich exakt gleiche Sachverhalt – wiedergegeben in den grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten betreffend Küssen und Berührungen auf dem Toilettenflur und im Zimmer der Beschwerdeführerin sowie betreffend Geschlechtsverkehr im Holzschuppen (act.