Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 f. und Regeste; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_117/2022 vom 24. Juli 2023 E. 2.3; 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 3.2).