3.3 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen die materielle Rechtskraft der Einstellung und der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO).