Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2021 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.2; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1).