In der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 habe die Staatsanwaltschaft die Handlungen des Beschwerdegegners während und nach dem Geschlechtsverkehr in der Hütte in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung geprüft und sinngemäss den Schluss gezogen, aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" sei keine erneute Einstellungsverfügung zu erlassen, da es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung des bereits von der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 beurteilten Sachverhaltes handle und dieser bereits rechtskräftig eingestellt worden sei. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft ihre eigene Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 im Nachhinein als