322 Abs. 2 StPO durch bilaterale Abmachungen abzuändern. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin einerseits rechtlich völlig unverbindliche Abmachungen mit der Staatsanwaltschaft zu treffen versuche und sich hinterher darauf berufe, der Erlass von zwei separaten Einstellungsverfügungen sei unzulässig. Letztlich sei irrelevant, welche Auskunft bzw. welche Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft getroffen worden sei.