In Kenntnis des Lebenssachverhalts des Vorfalls habe die Staatsanwaltschaft entschieden, dass das vom Straftatbestand der Vergewaltigung verlangte objektive Tatbestandsmerkmal des Nötigungsmittels ganz offensichtlich nicht gegeben gewesen und das Verfahren demnach einzustellen sei. Die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 sei in Rechtskraft erwachsen und ein rein telefonischer Protest bei der Staatsanwaltschaft, wie er durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin offenbar am 21. Juni 2023 erfolgt sei, vermöge an deren Rechtskraft nichts zu ändern und ebenfalls nicht die gesetzliche Beschwerdefrist von Art. 322 Abs. 2 StPO durch bilaterale Abmachungen abzuändern.