Seite 7 Beschwerdeführerin abgespielt habe. Weiter sei der Sachverhaltsteil beurteilt worden in Bezug auf das Zusammentreffen vor dem Haus und der Szenen im Holzschuppen, insbesondere der im Holzschuppen von beiden Parteien geschilderte Geschlechtsverkehr. In Kenntnis des Lebenssachverhalts des Vorfalls habe die Staatsanwaltschaft entschieden, dass das vom Straftatbestand der Vergewaltigung verlangte objektive Tatbestandsmerkmal des Nötigungsmittels ganz offensichtlich nicht gegeben gewesen und das Verfahren demnach einzustellen sei.