Bereits unter dem alten Opferhilfegesetz habe das Opfer einen grundsätzlichen Anspruch gehabt, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe materiell auch geprüft werden. Daran habe das Inkrafttreten der StPO nichts geändert und auch insoweit könne keine Nichtigkeit angenommen werden. Vielmehr verletze die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie einen Teil des Sachverhalts, mithin die Tatumstände am Ende des Geschlechtsakts, als abgeurteilt betrachte (act. 11).