Entsprechend könne der Staatsanwaltschaft und ihrem Rechtsvertreter keine ungesetzlichen Vereinbarungen unterstellt werden. Die Staatsanwaltschaft hätte im Nachgang zur (Teil-) Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 auch einen Strafbefehl wegen sexueller Belästigung erlassen können, weshalb es aufgrund deren Ankündigung hinsichtlich einer separaten Prüfung des Sachverhaltskomplexes sexuelle Belästigung keinen Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben habe. Bereits unter dem alten Opferhilfegesetz habe das Opfer einen grundsätzlichen Anspruch gehabt, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe materiell auch geprüft werden.