Ergänzend führte die Beschwerdeführerin in der weiteren Eingabe aus, eine Nichtigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung liege nicht vor, da die erste (Teil-) Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 nicht alle von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe abhandle. Nach dem Bundesgericht sei von einem materiellen Untersuchungsbegriff auszugehen, weshalb die Einstellung eines Teils der erhobenen Vorwürfe nicht eo ipso zum Abschluss der gesamten Untersuchung führe. Entsprechend könne der Staatsanwaltschaft und ihrem Rechtsvertreter keine ungesetzlichen Vereinbarungen unterstellt werden.