198 Abs. 2 StGB als Auffangtatbestand bestraft werden. Für diesen Sachverhaltsteil habe eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen mit der Anweisung, das Strafverfahren "in dubio pro duriore" fortzuführen bzw. einen Strafbefehl zu erlassen. Von einer klaren Straflosigkeit in rechtlicher Hinsicht könne auch hier nicht ausgegangen werden (act. 1, S. 4ff). Ergänzend führte die Beschwerdeführerin in der weiteren Eingabe aus, eine Nichtigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung liege nicht vor, da die erste (Teil-) Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 nicht alle von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe abhandle.