Nur schon deswegen habe eine Aufhebung der Einstellungsverfügung zu erfolgen. Sodann werde mit dem Erlass von zwei separaten Einstellungsverfügungen gegen den Grundsatz des einheitlichen Verfahrens verstossen (Art. 29 StPO). Weiter habe die Staatsanwaltschaft den den Behörden obliegenden Vertrauensgrundsatz verletzt (Art. 9 BV). Der Beschwerdegegner habe sich in der Holzhütte über den deutlich gewordenen Willen der Beschwerdeführerin und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht hinweggesetzt. Das Übergehen eines Neins ohne Anwendung eines Nötigungsmittels könne über die tätliche sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB als Auffangtatbestand bestraft werden.