Seite 6 Teileinstellungsverfügung betreffend Vergewaltigung auch hinsichtlich der sexuellen Belästigung rechtlich zu würdigen. Damit werde nicht nur die Tragweite von "ne bis in idem" verkannt, sondern auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem nach wie vor eine materielle Auseinandersetzung bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung am Ende des Geschlechtsverkehrs in der Hütte fehle. Nur schon deswegen habe eine Aufhebung der Einstellungsverfügung zu erfolgen.