Jedenfalls könne vor diesem Hintergrund eine klare rechtliche Straflosigkeit gerade nicht angenommen werden (act. 1, S. 3f.). In Bezug auf den Vorfall bei der Holzhütte liess die Beschwerdeführerin vortragen, im Vertrauen auf eine separate Verfügung bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung sei auf eine Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 verzichtet worden. In der nun angefochtenen Teileinstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 werde dieser Sachverhaltsteil materiell erneut nicht rechtlich gewürdigt betreffend die sexuelle Belästigung mit der Begründung bzw. dem Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem". Der jüngeren