Der Vorfall habe sich während dem TV-Schauen ereignet, indem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zum WC gefolgt sei und die Annäherung vorgenommen habe, ohne dass deren Einverständnis von Vornherein vorgelegen habe. Der Beschwerdegegner habe sich dessen im Klaren sein müssen, weshalb er sich der sexuellen Belästigung schuldig gemacht bzw. diese zumindest in Kauf genommen habe. Jedenfalls könne vor diesem Hintergrund eine klare rechtliche Straflosigkeit gerade nicht angenommen werden (act. 1, S. 3f.).