Entscheidend sei, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Toilettenflur, unmittelbar nachdem sie das WC verlassen habe, in einer Situation befunden habe, in welcher sie nicht mit einer derartigen überfallartigen Annäherung habe rechnen müssen. Das stationäre Setting des D. verbiete generell Kontaktaufnahmen unter den Bewohnenden mit sexuellem Bezug. Der Vorfall habe sich während dem TV-Schauen ereignet, indem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zum WC gefolgt sei und die Annäherung vorgenommen habe, ohne dass deren Einverständnis von Vornherein vorgelegen habe.