2.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde dagegen ein, die Teileinstellungsverfügung verletze hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes "Vorfall beim WC" den Grundsatz "in dubio pro duriore". In Situationen, in welchen das Opfer nicht mit einer sexuell intendierten Annäherung rechnen müsse, dürfe passives Verhalten regelmässig nicht als konkludente Einwilligung gewertet werden. Entscheidend sei, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Toilettenflur, unmittelbar nachdem sie das WC verlassen habe, in einer Situation befunden habe, in welcher sie nicht mit einer derartigen überfallartigen Annäherung habe rechnen müssen.