Daher sei das Verfahren gegen den Beschwerdegegner (auch) wegen mehrfacher sexueller Belästigung vom 9. Januar 2022 in Ermangelung eines erfüllten Straftatbestandes einzustellen. Was die Handlungen des Beschwerdegegners während bzw. direkt nach dem Geschlechtsverkehr in der Hütte am besagten Abend betreffe, d.h. nachdem die Beschwerdeführerin ihm mitgeteilt habe, dass sie aufgrund des Geschlechtsverkehrs Schmerzen empfinde, liege dem zu beurteilenden Akt – dem "Weiterpenetrieren" nach der Schmerzäusserung der Beschwerdeführerin – der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde, wie er in der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend Vergewaltigung behandelt und für nicht