2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung erwogen, die vorliegende (Teil-)Einstellungsverfügung betreffe jene Sachverhaltskomplexe, welche nicht Gegenstand der (Teil-)Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend Vergewaltigung gewesen und unter dem Gesichtspunkt der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zu prüfen seien. Die Handlungen des Beschwerdegegners auf dem Toilettenflur sowie im Zimmer der Beschwerdeführerin seien ohne Eventualvorsatz erfolgt. Ihm habe nicht bewusst sein können und müssen, dass die Beschwerdeführerin diese Annäherungen nicht gewollt und diese gar als Belästigung empfunden habe.