1.4 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft am 6. November 2023 erhalten (act. 1, S. 2). Die Erhebung der Beschwerde am 16. November 2023 erfolgte somit fristgerecht. 1.5. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).