1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung gestützt auf Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Seite 4 Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.