Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 26 des Justizgesetzes (bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht als Kollegialgericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters.