C. Die Staatsanwaltschaft führte am 15. Februar 2023 die beantragte Einvernahme durch, wobei in den Protokollen von einem Vorverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität (insbesondere Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) die Rede ist (act. 6/3.1, 3.2 und 3.3). Am 8. März 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien erneut den beabsichtigten Abschluss des Verfahrens wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität (insbesondere Vergewaltigung) mittels Einstellungsverfügung mit (act. 6/2.22 und 2.23). RA AA.