Am 15. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den beabsichtigten Abschluss des Strafverfahrens wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität mittels Einstellungsverfügung mit (act. 6/2.5 und 2.6). Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, RA AA., nahm hierzu mit Eingabe vom 22. Juli 2022 Stellung und beantragte nebst einer staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme eine erneute Prüfung einer Anklageerhebung bzw. eventualiter den Abschluss des Untersuchungsverfahrens mit einem Strafbefehl wegen sexueller Belästigung (act. 6/2.11).