Letzterer wurde gemäss Einvernahmeprotokoll erklärt, dass eine staatsanwaltliche Untersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität (sexuelle Nötigung, eventuell Vergewaltigung) eröffnet worden sei (act. 6/1.5). Die Kantonspolizei erstattete der Staatsanwaltschaft am 31. März 2022 ihren Rapport betreffend strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (act. 6/1.1). Am 15. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den beabsichtigten Abschluss des Strafverfahrens wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität mittels Einstellungsverfügung mit (act. 6/2.5 und 2.6).