B. Die Kantonspolizei eröffnete ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und befragte am 25. Januar 2022 eine Mitarbeiterin des D. als Auskunftsperson (act. 6/1.2). Am 28. Januar 2022 führte die Kantonspolizei eine Videoeinvernahme der Beschwerdeführerin durch (act. 6/1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3). Am 31. Januar 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der eröffneten Strafuntersuchung wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität (insbesondere Vergewaltigung) die Kantonspolizei mit einer delegierten Einvernahme des Beschwerdegegners sowie allfälligen weiteren Einvernahmen (act.