3.2. Der Beschwerdegegnerin 1 sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Nachteile entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). 3.3. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario). Seite 13 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.