3.1. Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Beschwerde abgewiesen wird, sofern überhaupt darauf eingetreten wurde, und der Beschwerdeführer somit vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen; dies unter Verrechnung mit der von ihm bezahlten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe.