Seite 12 173 StGB anzuwenden wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Dies aufgrund der Tatsache, dass bei der Beschwerdegegnerin 1 offensichtlich kein Vorsatz vorlag und damit der subjektive Tatbestand ohnehin nicht erfüllt ist. Gegenteiliges kann nicht angenommen und schon gar nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, zumal sich aus den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise dahingehend ergeben, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von N. und der Beschwerdegegnerin 1 zu zweifeln wäre.