Sie habe nicht die Absicht gehabt, den Beschwerdeführer dadurch zu beleidigen. N. bestätigte im Rahmen ihrer Einvernahme sodann, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten, konkret das ungefragte Zeigen seiner Narbe am Oberkörper, die junge Beschwerdegegnerin 1 überrumpelt und völlig verwirrt zurückgelassen habe. Weiter bestätigt N., dass ihrer Auffassung nach die Beschwerdegegnerin 1 das Wort "Pädophiler" lediglich als eine Frage verwendete, um ihrer Verwirrung Luft zu machen. Sie habe es nicht als Beschimpfung zu Lasten des Beschwerdeführers empfunden.