2.10. Demgegenüber gilt es im Rahmen der Prüfung der subjektiven Straftatbestände die eingangs beschriebene Ausgangssituation zu berücksichtigen. Während der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäss vorbringt, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn mehrfach und äussert vehement als "Pädophilen" bezeichnet, gibt letztere an, das Wort lediglich im Rahmen der Frage, ob es sich bei den ihr durch den Beschwerdeführer zugeworfenen Küsschen um eine pädophile Äusserung gehandelt habe, verwendet zu haben. Sie habe nicht die Absicht gehabt, den Beschwerdeführer dadurch zu beleidigen.