2.9. In objektiver Hinsicht gilt es in Anwendung der bereits vorgestellten gesetzlichen Grundlagen (vgl. Abschnitte 2.2 bis 2.4) diesbezüglich in einem ersten Schritt unzweifelhaft festzustellen, dass die Bezeichnung "Pädophiler" aus dem Blickwinkel eines unbefangenen durchschnittlichen Dritten geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, wird mit einer derart gewichtigen Aussage bzw. Anschuldigung direkt beeinträchtigt. Damit liegt grundsätzlich eine strafrechtlich relevante Äusserung im Sinne von Art. 173 StGB bzw. Art. 177 StGB vor.