2.8. Die Aussagen des Beschwerdeführers auf der einen Seite (vgl. Abschnitt B) sowie der anwesenden N. (vgl. Abschnitt D) und der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Abschnitt G) auf der anderen Seite unterscheiden sich im vorliegenden Verfahren diametral. Konsens besteht demgemäss einzig und allein darin, dass in der Auseinandersetzung zwischen den genannten Personen das Wort "Pädophiler" gefallen ist.