Seite 11 Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil des Bundesgerichtes 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.1; BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.2). 2.7. Im Folgenden geht es darum zu prüfen, inwieweit der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit dem Vorfall in der Klinik in D. ein tatbestandsmässiges Verhalten vorzuwerfen ist.