b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt „in dubio pro duriore“, d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der